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Die kalten Wintertage nähern sich, die Temperaturen sinken und der erste Schnee fällt. Doch wer haftet, wenn Sie auf dem Weg nach Hause vor Ihrer Haustüre verunfallen und Arztkosten entstehen?

Zunächst stellt sich folgende Frage: Wer ist verpflichtet den Schnee zu räumen und die Gehwege auf dem Grundstück zu salzen? Grundsätzlich haftet, bei mangelndem Unterhalt bei Schnee und Eis, die Eigentümerschaft. Hat diese einen Hauswart oder einen Mieter beauftragt, diese Aufgabe zu übernehmen, können diese zur Verantwortung gezogen werden.

Ist ein Mieter für die Schneeräumung beauftragt, wird dies als integrierter Bestandteil im Mietvertrag festgelegt. Im Stockwerkeigentum ist, sofern nichts anderes vereinbart, die Gemeinschaft dafür zuständig. Anders ist es bei Mieter eines Einfamilienhauses. Diese sind selbst dafür verantwortlich, den Schnee zu räumen.

Was zu einem ordentlichen Unterhalt gehört ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Schneeräumungspflicht beschränkt sich zwischen 07:00 Uhr und 21:00 Uhr. Nächtliche Schneeräumung ist daher nicht zwingend notwendig.

Somit gilt: Werkeigentümer/-innen haften nach Art. 58 Abs. 1 des OR für den Schaden, der Infolge fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalts ihres Gebäudes oder eines anderen Werkes verursacht wird.